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| § 6 | 10001 | 02.10.09 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Es liegt eine Gebührenbefreiung bei der GEZ wegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Kann in diesem Fall vom Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgegangen werden? |
Antwort: |
Ein Indiz für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft können die Angaben des Betroffenen zum Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) sein. Soweit gegenüber der GEZ das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft behauptet wird, erfolgt die Anlage nur eines Teilnehmerkontos für den gesamten Haushalt. In der Regel läuft das Teilnehmerkonto auf die Person, die den Antrag unterschrieben hat. Eine nähere Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, erfolgt von Seiten der GEZ nicht. Treten beide Personen gegenüber der GEZ jedoch als Einzelteilnehmer auf (also keine eheähnliche Gemeinschaft), werden zwei Teilnehmerkonten angelegt und bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. |
Hinweise: |
| Ersteller: | ESL, 02.10.09 |