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| § 60 | 10002 | 14.07.09 |
Anliegen: |
Der Leistungsträger verlangt vom Partner des Leistungsempfängers, der nicht in der BG ist, Auskunft zu dessen Einkommen und Vermögen. Der Partner kommt diesem Auskunftsersuchen nicht nach. Ist der Auskunftsanspruch mittels Zwangsgeld durchsetzbar? |
Antwort: |
Rechtsgrundlage für die Auskunft gegenüber dem Partner
ist § 60 Abs. 4 Nr. 3 SGB II. Die Auskunftspflicht kann durch Verwaltungsakt konkretisiert werden und durch Zwangsgeld durchgesetzt werden. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für das Zwangsgeld ergeben sich aus den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder. Danach ist das Zwangsgeld vorher anzudrohen. Die Androhung des Zwangsgeldes kann mit dem Auskunftsersuchen (Grundverfügung) verbunden werden und ist vom Leistungsträger durchzuführen. Das Zwangsgeld kann durch die zuständige Vollstreckungsbehörde erst festgesetzt werden, wenn der Bescheid auf Auskunft und Androhung eines Zwangsgeldes bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung des Auskunfts- und Androhungsbescheides angeordnet wurde. An die Anordnung der sofortigen Vollziehung werden dabei hohe Anforderungen gestellt (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). |
Hinweise: |
Siehe auch Eintrag 10018
zu § 33. Soweit ein Auskunftspflichtiger seinem Auskunftsanspruch nicht nachkommt, kann sich nach § 62 SGB II auch ein Schadenersatzanspruch ergeben. Daneben sind Verstöße gegen die Auskunftspflicht nach § 60 SGB II Ordnungswidrigkeiten und nach § 63 SGB II mit Geldbuße bedroht. |
| Ersteller: | SP II 21 -LBT |