Antwort:
|
Nein. Bei Arbeitsgelegenheiten i. S. d. § 16d SGB II handelt es sich um gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten, die
nicht sozialversicherungspflichtig sind. Die gezahlte
Mehraufwandsentschädigung wird nicht als Einkommen auf den Bedarf
angerechnet, da es sich um eine Leistung nach dem SGB II handelt (§ 11a Abs.
1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftigkeit kann damit allein durch Einnahmen aus
dieser Arbeitsgelegenheit (Mehraufwandsvariante) nicht beseitigt werden. Da
während der AGH weiterhin Alg II bezogen wird, gilt auch die Regelung des §
65 Abs. 4 SGB II fort. |