Gemeinnützige Arbeit - Inanspruchnahme § 428 SGB III

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 65 10006 20.10.04 20.09.11  

 Anliegen:

Hebt die Aufnahme einer gemeinnützigen Tätigkeit (Mehraufwandsvariante) die Regelung des § 428 SGB III i.V.m. § 65 Abs. 4 SGB II auf?

 Antwort:

Nein. Bei Arbeitsgelegenheiten i. S. d. § 16d SGB II handelt es sich um gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten, die nicht sozialversicherungspflichtig sind. Die gezahlte Mehraufwandsentschädigung wird nicht als Einkommen auf den Bedarf angerechnet, da es sich um eine Leistung nach dem SGB II handelt (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftigkeit kann damit allein durch Einnahmen aus dieser Arbeitsgelegenheit (Mehraufwandsvariante) nicht beseitigt werden. Da während der AGH weiterhin Alg II bezogen wird, gilt auch die Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II fort.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - NBN