Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II zur Arbeitsuche im Ausland

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7  10001 16.09.04 15.12.10  

 Anliegen:

Ist eine Weitergewährung von Leistungen zur Arbeitsuche im Ausland möglich?

 Antwort:

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 entfällt der Anspruch auf den Zuschlag zum Alg II nach § 24 SGB II ab dem 01.01.2011. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II zur Arbeitsuche im Ausland nach den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 („neues Recht“) und der Export nach den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 („altes Recht“). (vgl. auch GA 31/2010 vom 14.09.2010)

 

Rechtslage bis zum 31.12.2010:

 

Rechtslage Anwendung
Neues Recht bei einer Arbeitsuche eines EU-Bürgers in einem EU-Mitgliedstaat ab dem 01.05.2010.
Altes Recht bei einer Arbeitsuche

·         eines EU-Bürgers in einem EU-Mitgliedstaat vor dem 01.05.2010.

·         in einem EWR-Staat (Norwegen, Liechtenstein, Island) oder der Schweiz.

·         eines Drittstaatsangehörigen.

 

Die Unterschiede ergeben sich aus folgender Übersicht:

 

 

„Neues Recht“

„Altes Recht“

Rechtliche Grundlagen

Die Rechtlichen Grundlagen zum „neuen“ und „alten“ Recht finden Sie hier.

Auszahlung / Erstattung

Erfolgt durch die Grundsicherungsstelle.

 

Die Erstattungspflicht an den ausl. Träger entfällt damit.

Durch den ausländischen Träger

 

Der ausl. Träger reicht seine Erstattungsforderung bei der ZIntAlv SGB II ein, die diese abrechnet.

 

Weisungen

Weisungen zum „neuen“ und „alten“ Recht finden Sie hier.

 

 

 Hinweise:

 
Ersteller:  SP II 21 - PMA