BG - Vater des MUK auf Dauer nicht erwerbsfähig

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10002 16.09.04 25.07.11

 Anliegen:

Haushaltsgemeinschaft bestehend aus folgenden Personen (alle Personen hilfebedürftig i.S.d. SGB II):

- 16-jähriger Schüler, erwerbsfähig

- Vater dauerhaft erwerbsunfähig - volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer und

- Schwester (8 Jahre) des 16-jährigen Schülers (und leibliche Tochter des Vaters)

Wie setzt sich die BG zusammen und wie ist die jeweilige Höhe des Regelbedarfs festzusetzen?

 Antwort:

Der 16-jährige Schüler ist leistungsberechtigte Person i.S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und erhält als sonstige erwerbsfähige Person Alg II  in Höhe von 287,- € (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II  i.V.m. § 77 Abs. 4 Nr.  SGB II).
Der dauerhaft erwerbsunfähige Vater ist als Elternteil gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II der BG zuzuordnen. Der Vater hat Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Diese sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. Er erhält damit im Regelfall keine Leistungen nach dem SGB II.

Die achtjährige leibliche Schwester ist der BG über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - als Kind des nicht erwerbsfähigen Vaters - zuzuordnen. Sie hat Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 251,- € nach § 23 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II.

 Hinweise:

 
Ersteller: KSE