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| § 7 | 10003 | 18.01.06 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig
ist. § 2 Abs. 1 Ziffern 2 – 6 BAföG zählt abstrakt diejenigen
Ausbildungsstätten auf, deren Besuch grundsätzlich förderungsfähig ist. Wie kann man im Einzelfall erkennen, ob die Ausbildungsstätte, die der Kunde besucht, zu den förderungsfähigen gehört? |
Antwort: |
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) entwickelt ein Verzeichnis der Ausbildungsstätten in den einzelnen Bundesländern. Es kann unter folgendem Link (am Seitenende) aufgerufen werden: |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - BHM |