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| § 7 | 10004 | 15.09.04 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Ist § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nur dann anwendbar, wenn die unter der Nr. 2 aufgeführten Personen nicht erwerbsfähig sind und damit das Kind unter 25 Jahren die leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist? |
Antwort: |
Nach der Gesetzessystematik ergibt sich folgende
Lösungsreihenfolge : Bei der Bildung einer BG sollte darauf abgestellt werden, möglichst viele Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft einer BG zuzuordnen. Dies wird im Regelfall nach dem Gesetzeswortlaut nur über den Familienvorstand erfolgen können, da z.B. Geschwister bzw. Verwandte nicht erfasst sind. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zielt tatsächlich auf die BG von dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres mit erwerbsunfähigen Eltern(teilen) ab. Der Gesetzeswortlaut lässt allein nicht auf die Erwerbsunfähigkeit der Eltern schließen. Sobald jedoch das Kind in einer BG mit erwerbsfähigen Eltern lebt, ist es der BG nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zuzuordnen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |