Spätaussiedler - Anspruchsbeginn

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10005 26.01.06 19.10.10  

 Anliegen:

Ab welchem Zeitpunkt haben Spätaussiedler, die über die Erstaufnahmeeinrichtung Friedland nach Deutschland einreisen, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Hat die Teilnahme an sog. Willkommenskursen Einfluss auf diesen Zeitpunkt?

 Antwort:

Ausgehend von den Vorschriften des BVFG (Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge) ist zwischen zwei Zeitabschnitten zu unterscheiden. Der Zeit zwischen der Zeit während des Aufenthalts in Friedland und der Zeit nach Zuweisung zu dem vorläufigen Wohnort.

Während des Aufenthalts in Friedland erhält der Spätaussiedler notwendige Leistungen von Seiten der Erstaufnahmeeinrichtung und nicht nach dem SGB II.

Der Anspruch auf (uneingeschränkte) Leistungen nach dem SGB II besteht erst ab dem Zeitpunkt der Zuweisung zu dem vorläufigen Wohnort. Erst damit begründet der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II.

Mit der Zuweisung zum vorläufigen Wohnort wird auch der gewöhnliche Aufenthalt in dieser Gemeinde begründet. Die Tatsache, dass das Land ggf. den Kunden veranlasst, zuvor einen Willkommenskurs zu besuchen, ändert daran nichts. Sein Lebensmittelpunkt wird ab diesem Zeitpunkt die aufnehmende Gemeinde darstellen.

Da sich die Willkommenskurse an die Zuweisung anschließen, besteht bereits während der Teilnahme ein Anspruch nach dem SGB II (bei der aufnehmenden Gemeinde).

 Hinweise:

Ergänzend hierzu WDB- Eintrag 10062 zu § 7. Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (AusÜbsiedWOG) ist zum 31.12.2009 außer Kraft getreten.
Ersteller: SP II 21 - HRW