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| § 7 | 10006 | 21.09.04 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Kann eine allein erziehende Studentin, die wegen eines BAföG-Anspruchs keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten kann, dennoch Leistungen für Mehrbedarfe nach dem SGB II erhalten? Nach dem heutigen Sozialhilferecht, das eine wortgleiche Regelung beinhaltet, ist dies möglich. |
Antwort: |
Erwerbsfähige Studierende gehören gem. § 7 Abs. 1
grundsätzlich zu den Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
haben, wenn das Studium dem Grunde förderungsfähig nach BAföG ist, jedoch
über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Arbeitslosengeld II, Sozialgeld
und Leistungen für Teilhabe und Bildung. Der Leistungsausschluss umfasst
dabei allerdings lediglich den regulären ausbildungsbedingten oder
-geprägten Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, also Leistungen für
Regelbedarfe und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Eine allein erziehende Studentin kann deshalb nach §
27 Abs. 2 SGB II einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 haben,
wenn sie mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege
und Erziehung sorgt. Der Mehrbedarf wird auch gewährt, wenn die Studentin
einen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG erhält. Da erwerbsfähige Studenten als leistungsberechtigte Person eine BG um sich bilden können, besteht eine BG auch dann, wenn sie allein mit Kindern unter 15 Jahren zusammenleben, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können. Die Kinder haben Anspruch auf Sozialgeld nach § 23 SGB II ,wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Auf einen Mehrbedarfsanspruch der Studenten kommt es hierbei nicht an. Wichtig: Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Mehrbedarf der Studenten sowie von (meist Sozialgeld-) Ansprüchen weiterer BG-Mitglieder sind Einkommen und Vermögen der Studenten zu berücksichtigen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - TGL |