Paragraph: |
Nr.: |
Eingestellt am: |
Geändert am: |
Gültig bis: |
|||
| § 7 | 10006 | 21.09.04 | 26.02.07 |
Anliegen: |
Kann eine allein erziehende Studentin, die wegen eines BAföG-Anspruchs keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten kann, dennoch Leistungen für Mehrbedarfe nach dem SGB II erhalten? Nach dem heutigen Sozialhilferecht, das eine wortgleiche Regelung beinhaltet, ist dies möglich. |
Antwort: |
Erwerbsfähige Studierende gehören gem. § 7 Abs. 1
grundsätzlich zu den Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
haben können. Sie sind jedoch ungeachtet eventueller Hilfebedürftigkeit nach
§ 7 Abs. 5 von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen,
wenn das Studium dem Grunde förderungsfähig nach BAföG ist. Der
Leistungsausschluss umfasst dabei allerdings lediglich den regulären
ausbildungsbedingten oder -geprägten Bedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts, also die Regelleistung und die Kosten für Unterkunft und
Heizung. Besondere Bedarfe, die durch ausbildungsunabhängige Umstände bedingt sind, werden vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht erfasst. Folglich können Mehrbedarfe nach § 21 auch für Studenten gewährt werden, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach BAföG ist. Eine allein erziehende Studentin kann deshalb Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 haben, wenn sie mit minderjährigen Kindern zusammen lebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Der Mehrbedarf wird auch gewährt, wenn die Studentin einen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG erhält. Anmerkung: Da erwerbsfähige Studenten als eHB eine BG um sich bilden können, besteht eine BG auch dann, wenn sie allein mit Kindern unter 15 Jahren zusammen leben, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können. Die Kinder haben Anspruch auf Sozialgeld nach § 28, wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Auf einen Mehrbedarfsanspruch der Studenten kommt es hierbei nicht an. Wichtig: Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Mehrbedarf der Studenten sowie von (meist Sozialgeld-) Ansprüchen weiterer BG-Mitglieder sind Einkommen und Vermögen der Studenten zu berücksichtigen. |
Hinweise: |
Siehe dazu auch Rz. 21.4a ff. der Fachlichen Hinweise zu § 21; Eintrag 10013 zu § 21 (identisch) |
| Ersteller: | SP II 21 - TGL |