BAföG - Mehrbedarfe bei Studenten

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10006 21.09.04 25.07.11

 Anliegen:

Kann eine allein erziehende Studentin, die wegen eines BAföG-Anspruchs keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten kann, dennoch Leistungen für Mehrbedarfe nach dem SGB II erhalten? Nach dem heutigen Sozialhilferecht, das eine wortgleiche Regelung beinhaltet, ist dies möglich.

 Antwort:

Erwerbsfähige Studierende gehören gem. § 7 Abs. 1 grundsätzlich zu den Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, wenn das Studium dem Grunde förderungsfähig nach BAföG ist, jedoch über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Teilhabe und Bildung. Der Leistungsausschluss umfasst dabei allerdings lediglich den regulären ausbildungsbedingten oder -geprägten Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, also Leistungen für Regelbedarfe und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Besondere Bedarfe, die durch ausbildungsunabhängige Umstände bedingt sind, werden vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht erfasst.  In § 27 werden Leistungen für Auszubildende, welche nach § 7 Abs. 5 von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgeschlossen sind, systematisch zusammengefasst. .

Eine allein erziehende Studentin kann  deshalb nach § 27 Abs. 2 SGB II einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 haben, wenn sie mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Der Mehrbedarf wird auch gewährt, wenn die Studentin einen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG erhält.

Anmerkung:
Auszubildende erhalten nach § 27 Abs. 2 SGB II Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6, soweit sie hilfebedürftig sind.

Da erwerbsfähige Studenten als leistungsberechtigte Person eine BG um sich bilden können, besteht eine BG auch dann, wenn sie allein mit Kindern unter 15 Jahren zusammenleben, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können. Die Kinder haben Anspruch auf Sozialgeld nach § 23 SGB II ,wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Auf einen Mehrbedarfsanspruch der Studenten kommt es hierbei nicht an.

Wichtig: Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Mehrbedarf der Studenten sowie von (meist Sozialgeld-) Ansprüchen weiterer BG-Mitglieder sind Einkommen und Vermögen der Studenten zu berücksichtigen.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - TGL