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| § 7 | 10007 | 20.10.08 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Ein Jugendlicher hat eine erste Ausbildung bereits
abgeschlossen und beginnt nun eine Zweitausbildung. Ist diese auch vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst? |
Antwort: |
Bei der Prüfung des Leistungsausschlusses kommt es
allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung als solche an.
Personenbezogene Gründe (z. B. Überschreitung der Förderhöchstdauer nach dem
BAföG) sind dabei nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für den Fall, dass
Leistungen der Ausbildungsförderung nicht erbracht werden, weil es sich um
eine Zweitausbildung handelt. Die Rückausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II sind zu beachten: Handelt es sich bei der Zweitausbildung um eine Ausbildung, die unter die Regelungen des § 7 Abs. 6 SGB II fällt, besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt z. B. wenn sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG - z. Zt.216,- € - bemisst oder BAB nicht geleistet wird, weil der minderjährige Azubi im Hauhalt der Eltern lebt. Dass es sich dabei ggf. um eine Zweitausbildung handelt, ist dann unerheblich. |
Hinweise: |
Die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ( 27
Abs. 4 Satz 1 SGB II) ist unabhängig
davon zu beurteilen. Eine zweite Ausbildung kann zudem nach dem SGB III mit BAB gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. |
| Ersteller: | SP II 21 - NBN |