Nichtsesshafte - Zuständigkeit

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10008 21.09.04 25.07.11

 Anliegen:

Sind Wohnungslose/ Durchreisende/ Nichtsesshafte anspruchsberechtigt nach dem SGB II?

Welches Jobcenter ist örtlich zuständig?

 Antwort:

Anspruchsberechtigt ist, wer u.a. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Auch bei dem o.g. Personenkreis muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er diese Voraussetzung erfüllt.

Es wird nicht zwischen mobilen und sesshaften Obdachlosen unterschieden.

Somit besteht Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Für Personen ohne festen Wohnsitz ist als gewöhnlicher Aufenthalt das Jobcenter zuständig, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.

 Hinweise:

 
Ersteller: 2nd Level Leistung