Erwerbsfähig - auffällige Kleidung aus religiösen Gründen

 

Paragraph:

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Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10009 21.09.04 29.09.04

 Anliegen:

Insbesondere in Großstädten mit einem hohen Anteil islamischer Frauen und Männer, treten ausländische Kundinnen auf, die vollständig in schwarze Tücher gekleidet sind (Kara Carsaf), also nicht "nur" Kopftuchträgerinnen sind. Die Erfahrung zeigt, dass dieser Personenkreis es in der Regel ablehnt, eine zumindest westlich orientierte Bekleidung zu tragen.

Losgelöst von der Erfüllung der Voraussetzungen nach § § 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2 SGB II könnte fraglich sein, ob dieser Personenkreis insoweit als erwerbsfähig i. S. von §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II anzusehen ist. Namentlich das Teilmerkmal "unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes" könnte zu verneinen sein. Denn es dürfte am jeweiligen inländischen Aufenthaltsort, wenn überhaupt, nur jeweils eine Handvoll islamischer Geschäfte, in die diese Frauen beruflich eingegliedert (vermittelt) werden könnten, geben. Die Eingliederung in "westliche" Geschäfte (Arbeitgeber) könnte schon an religiösen Gründen scheitern.

Sind Personen, die sich wegen ihrer religiösen Einstellung auffällig kleiden, als erwerbsfähig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes anzusehen?

 

 Antwort:

Dieser Personenkreis ist erwerbsfähig i. S. von §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II.

Nach der weit gefassten Definition des § 8 Abs. 1 ist bereits derjenige als erwerbsfähig anzusehen, welcher die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung lehnt sich an die Bestimmungen der Rentenversicherungsträger an. Danach ist Erwerbsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn der Hilfebedürftige wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Die Frage nach den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes stellt sich demnach nur bei Fallgestaltungen der Einschränkung wegen Krankheit oder Behinderungen.

Bedingungen des Arbeitsmarktes sind diejenigen, die die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse betreffen (z.B. Arbeitsentgelt, Dauer sowie Lage und Verteilung der Arbeitszeit).

 Hinweise:

§ 7 SGB II, § 8 SGB II, N-0001-170904-§ 7
Ersteller: 2nd Level Leistung