Nichtsesshafte - Leistungen

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10012 21.09.04 25.07.11

 Anliegen:

Tägliche Auszahlung des anteiligen Regelbedarfs (ggf. in bar) an Nichtsesshafte.

1. Hat o.a. Personenkreis tatsächlich den gesamten Bedarf nach § 20 SGB II (Stichwort: Telefon, Fax, Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte)

2. Kann vom o.a. Personenkreis tatsächlich verlangt werden, vom Regelbedarf Rücklagen für später notwendige Anschaffungen zu bilden?

3. Gehört o.a. Personenkreis generell zum SGB II?

 Antwort:

1. Eine Vermutung des Minderbedarfes lässt das SGB II nicht zu, insoweit ist immer der volle Regelbedarf zu zahlen. Die in den Fachlichen Hinweisen genannten Werte der einzelnen Bedarfe sind statistische Werte, die individuell tatsächlich unterschiedlich hoch sein werden und lediglich als Entscheidungshilfe für die Gewährung von Sachleistungen hilfreich sein können.

2. Jeder Antragsteller hat in Bezug auf notwendige Beschaffungen Rücklagen zu bilden. Soweit dennoch Einmalbedarf besteht, ist zu prüfen, ob im Rahmen des  § 24 SGB II ein Darlehen gewährt werden kann.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsvoraussetzung gefordert. Ein Wohnsitz (Wohnung innehaben) wird für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht verlangt.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - NBN