Asylbewerber

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10013 21.09.04 30.10.07

 Anliegen:

§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II enthält einen Anspruchsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Greift der Anspruchsausschluss bereits bei der dem Grunde nach gegebenen Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG oder muss ein tatsächlicher Bezug von Leistungen nach § 1 AsylbLG vorliegen ?

 Antwort:

§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2.Hs SGB II stellt auf die Zugehörigkeit zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 des AsylbLG ab. Die Zugehörigkeit zum Kreis der Leistungsberechtigten ist nach dem Wortlaut des § 1 AsylbLG unabhängig vom tatsächlichen Bezug von Leistungen nach den §§ 2 ff. AsylbLG gegeben. Insoweit führt bereits die dem Grunde nach erfüllte Leistungsberechtigung nach § 1 des AsylbLG zur Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II. Ob ein tatsächlicher Leistungsbezug nach dem AsylbLG vorliegt ist hierbei unerheblich.

Als Nachweise über die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG kommen zum Beispiel in Betracht:

1. die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz

2. die wegen des Krieges im Heimatland erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes

3. die Duldung nach § 60a des AufenthG

4. der Bescheid der Ausländerbehörde über die vollziehbare Ausreisepflicht, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr  vollziehbar ist

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - BHM