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| § 7 | 10013 | 21.09.04 | 30.10.07 |
Anliegen: |
§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II enthält einen Anspruchsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Greift der Anspruchsausschluss bereits bei der dem Grunde nach gegebenen Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG oder muss ein tatsächlicher Bezug von Leistungen nach § 1 AsylbLG vorliegen ? |
Antwort: |
§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2.Hs SGB II stellt auf die Zugehörigkeit zum
Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 des AsylbLG ab. Die Zugehörigkeit zum Kreis der
Leistungsberechtigten ist nach dem Wortlaut des § 1 AsylbLG unabhängig vom
tatsächlichen Bezug von Leistungen nach den §§ 2 ff. AsylbLG gegeben. Insoweit führt
bereits die dem Grunde nach erfüllte Leistungsberechtigung nach § 1 des AsylbLG zur
Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II. Ob ein tatsächlicher
Leistungsbezug nach dem AsylbLG vorliegt ist hierbei unerheblich. Als Nachweise über die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG kommen zum Beispiel in Betracht: 1. die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz 2. die wegen des Krieges im Heimatland erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 3. die Duldung nach § 60a des AufenthG 4. der Bescheid der Ausländerbehörde über die vollziehbare Ausreisepflicht, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - BHM |