Leistungsanspruch von Ausländern nach Eheschließung

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10014 05.11.08 30.08.11

 Anliegen:

Ein Antragsteller, welcher die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt und zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis eines EU- Staates, reist visumsfrei nach Deutschland ein. Kurz nach der Einreise heiratet er eine deutsche Staatsangehörige.
Er erhält eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG, welche ihm einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland bescheinigt.
Ist der Antragsteller trotz Eheschließung während der ersten drei Monate des Aufenthalts und der Fiktionsbescheinigung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen?

 Antwort:

In dieser Fallgestaltung besteht gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich kein Leistungsanspruch nach dem SGB II.

Von diesem Grundsatz wird weder aufgrund der Eheschließung innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums noch aufgrund der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abgewichen. Die Fiktionsbescheinigung dient lediglich dem rechtmäßigen Aufenthalt während der Zeit zwischen Beantragung eines Aufenthaltstitels und abschließender Entscheidung durch die Ausländerbehörde.

Da der Betroffene in diesem Fall eine Fiktionsbescheinigung mit Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) besitzt, kann sich nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland ein Leistungsanspruch nach dem SGB II ergeben, sofern die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind und keiner der übrigen Ausschlusstatbestände gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2- 3 SGB II zutrifft.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - SBN