Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen - SGB II-Anspruch?

 

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10016 22.12.08 19.10.10

 Anliegen:

Einem Drittstaatsangehörigen wurde die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Da dies ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG ist, greift der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht. Vielmehr kann er einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.

Seine Ehefrau und seine Kinder sind ihm nach Deutschland nachgezogen. Sie haben einen Aufenthaltstitel nach § 29 Abs. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Ausländern).

Bei ihrem Aufenthaltstitel handelt es sich nicht um einen Titel nach Kapitel 2 Abschnitt 5, sondern um einen nach Abschnitt 6 des 2. Kapitels AufenthG.

Sind die Ehefrau und die Kinder von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen?

 Antwort:


Die Bestimmung des 6. Abschnitts des 2. Kapitel AufenthG gelten akzessorisch zu den Regelungen, nach denen die jeweilige "Bezugsperson" (von der die Familienangehörigen ihr Recht auf Aufenthalt ableiten) ihren Aufenthaltstitel erhält. Das Recht der Familienangehörigen leitet sich vom Recht der Bezugsperson ab.
Man kann den Status der nachziehenden Familienangehörigen nicht ausschließlich nach § 29 Abs. 2 AufenthG beurteilen.

Damit gelten für die Familienangehörigen die gleichen Ausschlusstatbestände bzw. Ausnahmetatbestände wie für die Bezugspersonen. Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings können demnach mit der "Bezugsperson" eine BG bilden, und bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen.

 Hinweise:

Siehe auch Rz. 7.5f der fachlichen Hinweise zu § 7.
Ersteller: SP II 21 - SBN+HRW