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| § 7 | 10018 | 24.09.04 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Haben Untersuchungsgefangene Ansprüche nach dem SGB II? |
Antwort: |
Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinden, sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II).
Der Leistungsausschluss gilt ab dem ersten Tag der Inhaftierung. Dies betrifft alle Leistungen nach dem SGB II. Soweit die Bedarfsgemeinschaft aufrecht erhalten bleibt (Voraussetzung: Vorhandensein eines weiteren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten), ist ggfs. vorhandenes sonstiges Einkommen und Vermögen auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Der hilfebedürftige Partner ist dann als allein stehend anzusehen und es wird deshalb der volle Regelbedarf anerkannt. Aus verfahrenstechnischen Gründen wird der inhaftierte Partner nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfasst. |
Hinweise: |
| Ersteller: | S 11 - NBN |