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| § 7 | 10021 | 06.10.04 | 06.09.11 |
Anliegen: |
Aus den Hinweisen zu § 37 (Rz. 37.4) und zu § 7 (Rz. 7.26) ergeben sich unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen der Zusammensetzung einer BG (Tag der Änderung bzw. Tag der Mitteilung). Welcher Zeitpunkt ist hier gemeint? |
Antwort: |
Die
Hinweise zu § 7 SGB II beziehen sich auf Änderungen in den tatsächlichen
Verhältnissen, die bei einer bereits bestehenden BG im Bewilligungszeitraum
eintreten. Soweit sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ändert
und diese Änderung Auswirkung auf Leistungen der bereits bestehenden BG hat,
so ist diese Änderung ab deren Eintritt zu berücksichtigen. Beispiel: BG besteht aus allein erziehender Mutter mit Kind. Es werden Leistungen ab 01.01. nach dem SGB II gezahlt. Zum 01.02. des Jahres zieht der Freund der Mutter in die gemeinsame Wohnung mit ein. Dieser verfügt über Einkommen, das den gesamten Bedarf der BG deckt. Damit ist die Änderung unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung ab 01.02. zu berücksichtigen. Die Hinweise zu § 37 SGB II beziehen sich auf eine Antragstellung für die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der BG, die zu einer Leistungserweiterung für die aufgenommene Person führt. Wird dies durch eine Veränderungsanzeige bekannt, so ist der Tag des Eingangs dieser Anzeige der Zeitpunkt, ab dem diese Änderung zu berücksichtigen ist (Antragstellung). Beispiel: BG besteht aus allein erziehender Mutter mit Kind. Es werden Leistungen ab 01.01. nach dem SGB II gezahlt. Zum 01.02. des Jahres zieht der Freund der Mutter in die gemeinsame Wohnung mit ein. Dieser verfügt nicht über ausreichendes Einkommen und ist hilfebedürftig. Eine Veränderungsanzeige geht am 18.02. ein. Damit können frühestens ab 18.02. Leistungen der Grundsicherung für das neue Mitglied der BG gewährt werden. |
Hinweise: |
siehe auch Eintrag 10003 zu § 37 (identisch). |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |