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| § 7 | 10022 | 06.10.04 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Nach § 7 Abs.
5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches
dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II
hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen
für Bildung und Teilhabe. Was ist mit Studenten, die keinen Anspruch auf BAföG haben, z.B. wegen ihres Alters oder weil es sich um ein Zweitstudium handelt? |
Antwort: |
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht über die Leistungen nach § 27 hinaus nicht, soweit der Auszubildende eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Der Besuch von schulischen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Ziffern 2 - 6 BAföG ist grundsätzlich förderungsfähig; Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Lediglich bei Ausschlusstatbeständen nach § 2 Abs. 1a BAföG kommt dennoch eine Leistungsgewährung nach dem SGB II in Betracht. Andere Ausschlusstatbestände, wie Alter oder Zweitstudium, sind unbeachtlich. Nur bei außergewöhnlichen, schwerwiegenden, atypischen und möglichst nicht selbst verschuldete Umständen, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindert oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben, kann in besonderen Härtefällen ein Darlehen nach §§ 27 Abs. 4, 42a Abs. 5 SGB II gewährt werden. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn der Auszubildende ohne die Leistungen nach dem SGB II in eine Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könnte. Die in der Fragestellung beispielhaft genannten Fälle stellen keine besondere Härte dar. |
Hinweise: |
FH zu §§ 7, 27 SGB II |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |