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| § 7 | 10023 | 06.10.04 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Ein minderjähriges unverheiratetes Kind befindet sich im
"Betreuten Wohnen" und hält sich bei den Eltern nur an den Wochenenden auf. Gehört das Kind zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähigen Eltern? |
Antwort: |
Betreutes Wohnen ist in der Regel die Unterbringung
junger Menschen in einer separaten Wohnung, die vom Träger der Jugendhilfe
zur Verfügung gestellt wird, bei gleichzeitiger Gewährung praktischer
Hilfen, erzieherischer Betreuung, Beratung und Sicherung des
Lebensunterhalts. Die Hilfeform des Betreuten Wohnens wird Jugendlichen,
Heranwachsenden und jungen Erwachsenen angeboten. Sie ist eine Form der
"Hilfe zur Erziehung", die nach den Maßgaben des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes angeboten wird. Der Hilfebedarf wird durch das Jugendamt
auf Antrag nach den Maßgaben des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -
festgestellt und im Hilfeplanverfahren laufend überprüft. Kostenträger ist
das Jugendamt unter Berücksichtigung der Einkommen der
Erziehungsberechtigten und der zu Betreuenden. Die Wohnung soll vom Träger angemietet sein. Nach Abschluss der Maßnahme soll der junge Volljährige die Möglichkeit haben, in der Wohnung zu verbleiben und selbst in den Mietvertrag einzutreten. Der Träger gewährleistet, dass die Betreuung für den jungen Menschen "rund um die Uhr" sichergestellt ist. In der beschriebenen Fallgestaltung kommt für die Dauer der besuchsweisen Aufenthalte bei den Eltern (z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien) eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft in Betracht. Der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Eltern und ihrem Kind steht insoweit nicht entgegen, dass das Kind sich regelmäßig in der seitens der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Wohnung aufhält. Denn für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II kein dauerhaftes „Leben“ im Haushalt erforderlich. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei der betreffenden Person länger als einen Tag wohnt, man also nicht nur von sporadischen Besuchen sprechen kann (BSG v 07.11.2006 -.B 7 b AS 14/06 R). |
Hinweise: |
FH zu §§ 7, 36, 38 SGB II |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |