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| § 7 | 10024 | 07.10.04 | 13.03.07 |
Anliegen: |
Es gibt Kinder, die nicht bei ihren Eltern, sondern in
einem Heim leben. Welche Leistungsansprüche haben Kinder, die in einem Heim (oder in einer betreuten Wohngruppe) leben ?Können Heimkinder ab 15 Jahren eine eigene BG bilden? Wenn ja, wer ist für die Antragstellung/Bearbeitung zuständig? |
Antwort: |
Es gibt eine nahezu unübersehbare Fülle an Formen von
privaten und öffentlichen Heimen. Der Lösungsvorschlag orientiert sich
deshalb an den Richtlinien der Unterbringung nach dem SGB VIII. Wenn ein
Kind oder Jugendlicher in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten
Wohnform untergebracht werden soll, dann ist dieser Weg immer nur über das
zuständige Jugendamt am Wohnort möglich. Die Zusammenarbeit des Heimes mit
den Familien von Heimkindern wird durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz
verbindlich vorgeschrieben. Sie wird primär begründet mit der anzustrebenden
Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie. Die Erziehungshilfe in einem Heim wird durchweg für mindestens ein Jahr gewährt, mit der Möglichkeit der Verlängerung. So verbleiben viele Kinder und Jugendliche für zwei oder auch drei Jahre in einem Heim. Es handelt sich hier um eine Einrichtung, in der der Träger von der Aufnahme bis zu der Entlassung im Rahmen eines vorgegebenen Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für das Heimkind und dessen tägliche Lebensführung übernimmt. Grundsätzlich werden alle Personen in vollstationären Einrichtungen aus dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss greift mit dem ersten Tag der Unterbringung. Der Hilfebedürftige ist daher ab dem Tag der Einweisung auf seine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII zu verweisen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - NBN |