Stationäre Einrichtung - Kinder in einem Heim

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10024 07.10.04 25.07.11

 Anliegen:

Es gibt Kinder, die nicht bei ihren Eltern, sondern in einem Heim leben.

Welche Leistungsansprüche haben Kinder, die in einem Heim (oder in einer betreuten Wohngruppe) leben ?Können Heimkinder ab 15 Jahren eine eigene BG bilden? Wenn ja, wer ist für die Antragstellung/Bearbeitung zuständig?

 Antwort:

Es gibt eine nahezu unübersehbare Fülle an Formen von privaten und öffentlichen Heimen. Der Lösungsvorschlag orientiert sich deshalb an den Richtlinien der Unterbringung nach dem SGB VIII. Wenn ein Kind oder Jugendlicher in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht werden soll, dann ist dieser Weg immer nur über das zuständige Jugendamt am Wohnort möglich. Die Zusammenarbeit des Heimes mit den Familien von Heimkindern wird durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz verbindlich vorgeschrieben. Sie wird primär begründet mit der anzustrebenden Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie.

Die Erziehungshilfe in einem Heim wird durchweg für mindestens ein Jahr gewährt, mit der Möglichkeit der Verlängerung. So verbleiben viele Kinder und Jugendliche für zwei oder auch drei Jahre in einem Heim. Es handelt sich hier um eine Einrichtung, in der der Träger von der Aufnahme bis zu der Entlassung im Rahmen eines vorgegebenen Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für das Heimkind und dessen tägliche Lebensführung übernimmt. Grundsätzlich werden alle Personen in vollstationären Einrichtungen aus dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss greift mit dem ersten Tag der Unterbringung. D  Das hilfebedürftige Kindist daher ab dem Tag der Einweisung auf seine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII zu verweisen. 

In der beschriebenen Fallgestaltung kommt aber für die Dauer der besuchsweisen Aufenthalte bei den Eltern (z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien) eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft in Betracht. Der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen den Eltern und ihrem Kind steht insoweit nicht entgegen, dass das Kind sich regelmäßig in der seitens der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Wohnung aufhält. Denn für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II kein dauerhaftes „Leben“ im Haushalt erforderlich. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass das Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei der betreffenden Person länger als einen Tag wohnt, man also nicht nur von sporadischen Besuchen sprechen kann (BSG v 07.11.2006 -.B 7 b AS 14/06 R). 

 Hinweise:

 FH zu §§ 7, 36, 38
Ersteller: SP II 21 - NBN