Anliegen:
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Es gibt Kinder, die nicht bei ihren Eltern, sondern in
einem Heim leben. Welche Leistungsansprüche haben Kinder, die in einem
Heim (oder in einer betreuten Wohngruppe) leben ?Können Heimkinder ab 15
Jahren eine eigene BG bilden? Wenn ja, wer ist für die
Antragstellung/Bearbeitung zuständig? |
Antwort:
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Es gibt eine nahezu unübersehbare Fülle an Formen von
privaten und öffentlichen Heimen. Der Lösungsvorschlag orientiert sich
deshalb an den Richtlinien der Unterbringung nach dem SGB VIII. Wenn ein
Kind oder Jugendlicher in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten
Wohnform untergebracht werden soll, dann ist dieser Weg immer nur über das
zuständige Jugendamt am Wohnort möglich. Die Zusammenarbeit des Heimes mit
den Familien von Heimkindern wird durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz
verbindlich vorgeschrieben. Sie wird primär begründet mit der anzustrebenden
Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie.
Die Erziehungshilfe in einem Heim wird durchweg für mindestens ein Jahr
gewährt, mit der Möglichkeit der Verlängerung. So verbleiben viele Kinder
und Jugendliche für zwei oder auch drei Jahre in einem Heim. Es handelt sich
hier um eine Einrichtung, in der der Träger von der Aufnahme bis zu der
Entlassung im Rahmen eines vorgegebenen Therapiekonzeptes die
Gesamtverantwortung für das Heimkind und dessen tägliche Lebensführung
übernimmt. Grundsätzlich werden alle Personen in vollstationären
Einrichtungen aus dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen. Der
Leistungsausschluss greift mit dem ersten Tag der Unterbringung. D Das
hilfebedürftige Kindist daher ab dem Tag der Einweisung auf seine Ansprüche
auf Leistungen nach dem SGB XII zu verweisen.
In der
beschriebenen Fallgestaltung kommt aber für die Dauer der besuchsweisen
Aufenthalte bei den Eltern (z. B. an den Wochenenden oder in den Ferien)
eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft in Betracht. Der Annahme einer
Bedarfsgemeinschaft zwischen den Eltern und ihrem Kind steht insoweit nicht
entgegen, dass das Kind sich regelmäßig in der seitens der Jugendhilfe zur
Verfügung gestellten Wohnung aufhält. Denn für die Annahme einer
Bedarfsgemeinschaft ist bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 SGB II kein
dauerhaftes „Leben“ im Haushalt erforderlich. Es genügt vielmehr ein
dauerhafter Zustand in der Form, dass das Kind mit einer gewissen
Regelmäßigkeit bei der betreffenden Person länger als einen Tag wohnt, man
also nicht nur von sporadischen Besuchen sprechen kann (BSG v 07.11.2006 -.B
7 b AS 14/06 R). |