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| § 7 | 10029 | 12.10.04 |
Anliegen: |
Brauchen Spätaussiedler eine Arbeitsgenehmigung, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten? |
Antwort: |
Spätaussiedler weisen ihren Status durch Aufnahmeschein/Registrierschein nach. Durch den Aufnahmeschein ist nachgewiesen, dass der Spätaussiedler seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat(§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Bei Vorlage des Personalausweises ist der Aufnahmeschein entbehrlich, eine Arbeitsgenehmigung braucht nicht beantragt zu werden. |
Hinweise: |
§ 7 SGB II |
| Ersteller: | 2nd Level M&I |