BAföG - Bedarfsermittlung bei Studenten

 

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10031 19.10.04 25.07.11

 Anliegen:

Ein Student bezieht BAföG in nicht ausreichender Höhe in Bezug auf Leistungen nach dem SGB II. Wo muss er die fehlende Leistung beantragen?

Beispiel:  364,-€ Regelbedarf + 150,- € KdU. Sein BAföG beträgt aber nur 377,- €.

 Antwort:

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht über die Leistungen nach § 27 hinaus nicht, soweit  der Auszubildende eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.

Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfen für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversichetung gemäß § 27 Abs. 4 SGB II ist nur in besonderen Härtefällen möglich.

Die Höhe der Leistungen nach dem BAföG richtet sich nach dem dort festgelegten Bedarf und dem zu berücksichtigenden Vermögen und Einkommen des Antragstellers sowie dessen Eltern. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z.B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt. Ausführliche Auskünfte diesbezüglich erteilen u. a. die regionalen Studentenwerke.

Abweichend von diesem Leistungsausschluss kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II zu den ungedeckten Wohnkosten gezahlt werden. Träger dieser Leistungen sind die kommunalen Träger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - NBN