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| § 7 | 10031 | 19.10.04 | 10.10.07 |
Anliegen: |
Ein Student bezieht BAföG in nicht ausreichender Höhe in
Bezug auf Leistungen nach dem SGB II. Wo muss er die fehlende Leistung
beantragen? Beispiel: 347,- € Regelleistung + 150,- € KdU. Sein BAföG beträgt aber nur 377,- €. |
Antwort: |
Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts besteht nicht, soweit der Hilfebedürftige eine Ausbildung
absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Eine darlehensweise Leistungsgewährung ist nur in besonderen Härtefällen möglich. Die Höhe der Leistungen nach dem BAföG richtet sich nach dem dort festgelegten Bedarf und dem zu berücksichtigenden Vermögen und Einkommen des Antragstellers sowie dessen Eltern. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z.B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt. Ausführliche Auskünfte diesbezüglich erteilen u. a. die regionalen Studentenwerke. Abweichend von diesem Leistungsausschluss kann unter bestimmten Voraussetzung ein Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu den ungedeckten Wohnkosten gezahlt werden. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - NBN |