Antwort:
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Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und
Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht über die Leistungen nach § 27
hinaus nicht, soweit der Auszubildende eine Ausbildung absolviert, welche
im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 -
62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfen für
Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversichetung gemäß § 27 Abs. 4 SGB II ist nur in besonderen
Härtefällen möglich.
Die Höhe der Leistungen nach dem BAföG richtet sich nach dem dort
festgelegten Bedarf und dem zu berücksichtigenden Vermögen und Einkommen des
Antragstellers sowie dessen Eltern. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich
z.B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein
zahlbarer Betrag ergibt. Ausführliche Auskünfte diesbezüglich erteilen u. a.
die regionalen Studentenwerke.
Abweichend von diesem Leistungsausschluss kann unter bestimmten
Voraussetzungen ein Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II zu den ungedeckten
Wohnkosten gezahlt werden. Träger dieser Leistungen sind die kommunalen
Träger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). |