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| § 7 | 10036 | 12.11.04 | 08.12.05 |
Anliegen: |
§ 7 Abs. 4 schließt die Leistungsgewährung nach dem SGB II aus, wenn eine Rente wegen Alters bezogen wird. Die Hinweise gehen dabei von einer Vollrente aus, welche m.E. auch die geminderte Altersrente betrifft. Ist als Vollrente wegen Alters nur die ungeminderte Altersrente zu verstehen ? |
Antwort: |
Der Bezug einer Vollrente wegen Alters nach dem SGB VI
führt - unabhängig von deren Höhe und dem Eintrittsalter - zum Wegfall des
Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Bei Rentenantragstellung vor Vollendung des Regelalters von 65 Jahren erfolgt lediglich eine Minderung (§§ 42, 236 ff SGB VI) der Vollrente wegen Alters. Demnach führt auch eine geminderte Vollrente zu einem Leistungsausschluss nach dem SGB II. |
Hinweise: |
Siehe auch Eintrag 10052 zu § 7. |
| Ersteller: | S 11 - BHM |