BG - Enkel

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10038 15.11.04 17.11.04

 Anliegen:

Die beiden nicht erwerbsfähigen Enkel wohnen im Haushalt der erwerbsfähigen Großeltern, die auch das Kindergeld für die Enkel erhalten. Da die Enkel nicht zur BG, sondern nur zur HG gehören, kann nur die anteilige KdU für die Großeltern übernommen werden.

Gibt es eine Möglichkeit auch die KdU für die Enkel zu übernehmen?

Wenn die erwerbsfähigen Großeltern das Sorgerecht für die nicht erwerbsfähigen Enkelkinder übertragen bekommen haben: Können die Enkelkinder in diesem Fall der BG der Großeltern angehören?

 Antwort:

Die Enkel haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Für die Zahlung der KdU für die Enkel ist daher der Sozialhilfeträger zuständig.

Die Zahlung der Leistungen für die Enkel über das SGB XII erfolgt auch dann, wenn den Großeltern das Sorgerecht übertragen wurde und das Kindergeld an sie ausgezahlt wird.

 Hinweise:

 
Ersteller: 2nd Level Leistung