Altersrente - Zeitraum zwischen Vollendung des  65. Lebensjahres und Rentenbeginn

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10043 17.11.04 06.09.11

 Anliegen:

Der Antragsteller ist vor dem 1. Januar 1947 geboren und vollendet am 02.04. das 65. Lebensjahr. Altersrente wird nach § 99 Abs. 1 SGB VI frühestens ab Beginn des Folgemonats (01.05.) gezahlt.

Wie wird der Lebensunterhalt vom 03.04. - 30.04. sichergestellt?

 Antwort:

Gemäß § 7a SGB II wird die Altergrenze mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Der Antragsteller erhält vom 03.04. - 30.04. weiterhin Leistungen nach dem SGB II.

 Hinweise:

Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben (§ 7a SGB II).
Ersteller: S 11 - BHM