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| § 7 | 10043 | 17.11.04 | 08.12.05 |
Anliegen: |
Der Antragsteller vollendet am 02.04. das 65.
Lebensjahr. Altersrente wird nach § 99 Abs. 1 SGB VI frühestens ab Beginn
des Folgemonats (01.05.) gezahlt. Wie wird der Lebensunterhalt vom 03.04. - 30.04. sichergestellt? |
Antwort: |
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen gemäß § 7 Abs. 1
Satz Nr. 1 SGB II ab Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr vor. Die
Änderungen sind taggenau (mit Vollendung des 65. Lebensjahres) zu
berücksichtigen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | S 11 - BHM |