Anliegen:
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Der Antragsteller ist vor dem 1. Januar 1947 geboren und
vollendet am 02.04. das 65. Lebensjahr. Altersrente wird nach § 99 Abs. 1
SGB VI frühestens ab Beginn des Folgemonats (01.05.) gezahlt.
Wie wird der Lebensunterhalt vom 03.04. - 30.04. sichergestellt? |
Antwort:
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Gemäß § 7a SGB II wird die Altergrenze mit Ablauf des
Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Der Antragsteller erhält vom 03.04. - 30.04. weiterhin Leistungen nach dem
SGB II. |
Hinweise:
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Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird
die Altersgrenze stufenweise angehoben (§ 7a SGB II). |