BG - Adoptionspflege

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10045 29.11.04 29.12.04    

 Anliegen:

Nach den Hinweisen zu § 7 SGB II gehören Pflegekinder zur Haushalts- und nicht zur Bedarfsgemeinschaft.

Gilt dies auch für Kinder in Adoptionspflege (Zeit vor rechtskräftiger Annahme an Kindesstatt)?

Hierbei ist zu beachten, dass den zukünftigen Adoptionseltern kein Pflegegeld nach § 44 SGB VIII gewährt wird, die Kinder also aus dem Familieneinkommen mit versorgt und unterhalten werden müssen. Bei Pflegekindern nach § 44 SGB VIII werden diese Leistungen (Kosten der Erziehung/ Kosten zum Lebensunterhalt und Freie Entgelte) nach Regelsätzen durch das zuständige Jugendamt im Rahmen eines sogenannten Pflegegeldes erbracht.

 Antwort:

Durch Adoption (Adoptionsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht) werden sämtliche rechtlichen Verbindungen zur Herkunftsfamilie aufgelöst und zu den Annehmenden hergestellt. Die Zeit der Adoptionspflege geht der Zeit vor der Annahme des Kindes voraus. Sie dient der Eingewöhnung des Kindes in die Familie.

Damit wird bereits in der Zeit der Adoptionspflege der Wille ausgedrückt, ein Kind anzunehmen, auch wenn in der Regel währenddessen weiterhin das Jugendamt der Vormund ist.

Nach § 1751 BGB ist der Annehmende dem Kind zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. Es bestehen auch Ansprüche auf Kindergeld, Elternzeit sowie Bundes- und Landeserziehungsgeld.

Kinder während der Zeit in der Adoptionspflege gehören daher auch zur Bedarfsgemeinschaft.

 Hinweise:

 
Ersteller: 2nd Level Leistung