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| § 7 | 10046 | 30.11.04 | 14.08.06 |
Anliegen: |
Ein Kind in der BG ist 16 Jahre alt und macht eine
Berufsausbildung. Das Kind erhält Ausbildungsgeld nach § 104 in Verbindung
mit § 105 Abs.1 Nr.1 SGB III. Gem. § 7 Abs. 5 erhalten Azubis, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 - 62 SGB III förderungsfähig ist, keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Gem. § 7 Abs. 6 erhalten sie aber trotzdem Leistungen, wenn sie keinen Anspruch auf BAB haben, nur weil sie zu Hause wohnen. Gilt die "Heilungsregelung" für Berufsausbildungsbeihilfe auch für Ausbildungsgeld (siehe § 104 Abs. 2 SGB III - Regelungen BAB sind auch für ABG anzuwenden)? Oder erhält der Sohn hier keine Leistungen weil Ausbildungsgeld tatsächlich gezahlt wird? |
Antwort: |
Von § 7 Abs. 5 SGB II werden auch Ausbildungen erfasst,
die nach den §§ 104 ff. SGB III (Ausbildungsgeld) gefördert werden. § 104
Abs. 2 SGB III erklärt die Vorschriften über BAB für entsprechend anwendbar.
Die Tatbestände des § 7 Abs. 6 gelten auch für Ausbildungen, die dem Grunde
nach durch Ausbildungsgeld gefördert werden können. Diese
Ausnahmetatbestände greifen hier jedoch nicht, da das Kind, obgleich es im
Haushalt der Eltern wohnt, abweichend von den Regelungen zur BAB (siehe §
104 Abs.2 2.Hs SGB III) Ausbildungsgeld bezieht. Das Kind ist daher gem. § 7
Abs.5 SGB II von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, hat
jedoch dem Grunde nach Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.7 SGB II. Siehe auch Eintrag 10051 zu § 7 und Eintrag 10006 zu § 11. |
Hinweise: |
beachte: geänderte Rechtsauffassung, vgl. Hinweise zu § 7, Kapitel 6.4. |
| Ersteller: | S 11 - BHM |