Ausbildungsgeld und Alg II

 

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Gültig bis:

  § 7 10046 30.11.04 25.07.11

 Anliegen:

Ein Kind in der BG ist 16 Jahre alt und macht eine Berufsausbildung. Das Kind erhält Ausbildungsgeld nach § 104 i.V.m. § 105 Abs.1 Nr.1 SGB III.

Gem. § 7 Abs. 5  haben Azubis, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 - 62 SGB III förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGBII hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe. Gem. § 7 Abs. 6 erhalten sie aber trotzdem Leistungen, wenn sie keinen Anspruch auf BAB haben, nur weil sie zu Hause wohnen.


Gilt die "Heilungsregelung" für Berufsausbildungsbeihilfe auch für Ausbildungsgeld (siehe § 104 Abs. 2 SGB III - Regelungen BAB sind auch für ABG anzuwenden)? Oder erhält der Sohn hier keine Leistungen weil Ausbildungsgeld tatsächlich gezahlt wird?

 Antwort:

Von § 7 Abs. 5 SGB II werden auch Ausbildungen erfasst, die nach den §§ 104 ff. SGB III (Ausbildungsgeld) gefördert werden. § 104 Abs. 2 SGB III erklärt die Vorschriften über BAB für entsprechend anwendbar. Die Tatbestände des § 7 Abs. 6 gelten auch für Ausbildungen, die dem Grunde nach durch Ausbildungsgeld gefördert werden können. Diese Ausnahmetatbestände greifen hier jedoch nicht, da das Kind, obgleich es im Haushalt der Eltern wohnt, abweichend von den Regelungen zur BAB (siehe § 104 Abs.2 2.Hs SGB III) Ausbildungsgeld bezieht. Das Kind ist daher gem. § 7 Abs.5 SGB II von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, hat jedoch dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe des § 27 SGB II, insbesondere einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II; hierüber entscheidet jedoch der kommunale Träger.

Siehe auch Eintrag 10051 zu § 7.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 11 - BHM