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| § 7 | 10048 | 22.12.04 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Ein Student erhält kein BAföG, weil er die
Höchstförderdauer überschritten hat. Ist der Student auch in diesen Fällen generell von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil das Studium förderungsfähig nach dem BAföG ist? Oder kann ein Anspruch auf Alg II bestehen, weil seine spezielle Ausbildung gerade nicht mehr gefördert werden kann? |
Antwort: |
Ein Hochschulstudium ist grundsätzlich nach dem BAföG
förderungsfähig. Der Student ist damit nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich
auch dann, wenn BAföG durch Überschreiten der Höchstförderdauer nicht mehr
geleistet wird. Studenten können jedoch einen Anspruch auf Leistungen nach
Maßgabe des § 27 SGB II, soweit sie die Voraussetzungen dieser Regelung
erfüllen. Der Student sollte auf die Möglichkeit der Antragstellung von Wohngeld hingewiesen werden. Mögliche Ansprüche auf Wohngeld sind bei der Bemessung des Darlehensbetrages zu berücksichtigen. |
Hinweise: |
FH zu §§ 27, 42a |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |