BAföG - Erschöpfung des Anspruchs vor Ende des Studiums

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10048 22.12.04 25.07.11

 Anliegen:

Ein Student erhält kein BAföG, weil er die Höchstförderdauer überschritten hat.

Ist der Student auch in diesen Fällen generell von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil das Studium förderungsfähig nach dem BAföG ist? Oder kann ein Anspruch auf Alg II bestehen, weil seine spezielle Ausbildung gerade nicht mehr gefördert werden kann?

 Antwort:

Ein Hochschulstudium ist grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig. Der Student ist damit nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn BAföG durch Überschreiten der Höchstförderdauer nicht mehr geleistet wird. Studenten können jedoch einen Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe des § 27 SGB II, soweit sie die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen.

Jedoch sollte in jedem Einzelfall das Vorliegen eines besonderen Härtefalles geprüft werden. Dabei sollten insbesondere Aspekte wie z.B. Gründe für das Überschreiten der Höchstförderungsdauer, das Vorhandensein anderer Einkommensquellen bzw. die zumutbare Realisierung von Ansprüchen berücksichtigt werden. Auch der Verweis auf einen zinsgünstigen Bildungskredit im Rahmen der Förderungsbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung kann dabei eine vorrangig zu berücksichtigende Möglichkeit sein.

Liegt ein besonderer Härtefall vor, können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden (§ 27 Abs. 4 SGB II). Näheres zu den Darlehensmodalitäten regelt § 42a SGB II.

 Der Student sollte auf die Möglichkeit der Antragstellung von Wohngeld hingewiesen werden. Mögliche Ansprüche auf Wohngeld sind bei der Bemessung des Darlehensbetrages zu berücksichtigen.

 Hinweise:

FH zu §§ 27, 42a
Ersteller: 2nd Level Leistung