Antwort:
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Bei dem o.g. Sachverhalt handelt es sich um einen
behinderten Menschen im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB III, der eine Ausbildung
nach § 60 SGB III absolviert. § 101 Abs. 3 SGB III stellt lediglich eine
Sonderregelung zu § 64 Abs. 1 SGB III dar. An dem Umstand, dass es sich um
eine durch BAB förderungsfähige Ausbildung handelt, ändert sich jedoch
nichts.
Der
Auszubildende hat daher gemäß § 7 Abs. 5 SGB II über die Leistungen nach
§ 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und
Leistungen für Bildung und Teilhabe. |