BAB für behinderte Menschen

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10051 15.02.05 25.07.11

 Anliegen:

Ein Auszubildender erhält BAB gemäß § 101 Abs. 3 SGB III (Sonderfall BAB für behinderte Menschen).

Handelt es sich hierbei um einen Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 5 SGB II?

 Antwort:

Bei dem o.g. Sachverhalt handelt es sich um einen behinderten Menschen im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB III, der eine Ausbildung nach § 60 SGB III absolviert. § 101 Abs. 3 SGB III stellt lediglich eine Sonderregelung zu § 64 Abs. 1 SGB III dar. An dem Umstand, dass es sich um eine durch BAB förderungsfähige Ausbildung handelt, ändert sich jedoch nichts.

Der Auszubildende  hat daher gemäß § 7 Abs. 5 SGB II über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 11 - BHM