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| § 7 | 10054. | 22.03.05 | 25.07.11 |
Anliegen: |
Ein Antragsteller absolviert vom 01.03. bis 30.08. eines
Jahres ein vom Arbeitgeber (Deutsche Gesellschaft für Technische
Zusammenarbeit - GTZ -) projektfinanziertes Praktikum in Peru. Der Praktikant erhält anstelle seines Arbeitsentgeltes einen einmaligen Betrag in Höhe von 2.700,00 €, welcher sich aus einer Flugkostenpauschale in Höhe von 1.200,00 € und einer monatlichen Vergütung von 250,00 € zusammensetzt. Da er sich von diesem Betrag selbst verpflegen und seine Unterkunft bezahlen muss, beantragt er Alg II. Der Antragsteller macht geltend, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgibt. Kann Alg II gewährt werden? |
Antwort: |
Bei dieser Fallgestaltung ist davon auszugehen, dass entsprechend der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ein gewöhnlicher Aufenthalt in Peru nicht begründet wird, da der Erwerbsfähige sich in Peru nur vorübergehend für die Dauer des Praktikums aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt bleibt weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
Der Arbeitslosengeld II-Anspruch wird - wie im Inland - entsprechend den Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen berechnet. Das bedeutet, dass jedes Erwerbseinkommen (im Ausland) ggf. auch Leistungen, die im Rahmen des Praktikums gewährt werden, auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angerechnet werden können. Dabei kann es sich aber nur um Leistungen handeln, die keinen konkreten Aufwendungen vor Ort (Maßnahmekosten, Fahrtkosten) decken, sondern darüber hinaus gehen. |
Hinweise: |
Nachdem sich der Antragsteller außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält, ist für einen Leistungsanspruch die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners erforderlich. |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |