BAföG - Abendgymnasium

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10055 30.03.05 23.01.08

 Anliegen:

Anlässlich der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II legt ein Schüler eines Abendgymnasiums einen BAföG-Ablehnungsbescheid vor. Danach besteht ein BAföG-Anspruch erst in den letzten 3 Schulhalbjahren - bei Abendrealschulen in den 2 Schulhalbjahren (vgl. auch TZ 2.1.11 + 2.1.12 der BAföGVwV zu § 2 BAföG), weil er in dieser Zeit vor der Reifeprüfung von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit ist. Ist bis zum Beginn der letzten 2 bzw. 3 Schulhalbjahre in der Abendrealschule bzw. dem Abendgymnasium die Gewährung von Alg II möglich?

 Antwort:

Entsprechend § 2 Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Auszubildende ist für die letzten 2 bzw. 3 Schulhalbjahre nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 BAföG von der Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit befreit, da davon auszugehen ist, dass die Ausbildung die Arbeitskraft in den genannten Zeiträumen voll in Anspruch nimmt. Dieser Zeitraum ist in den jeweiligen Landesvorschriften geregelt. Einzelheiten dazu können bei der örtlichen BAföG-Stelle erfragt werden.

Nur während der Befreiung von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit in den letzten 2 bzw. 3 Schulhalbjahren sind die Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, da die Ausbildung erst dann dem Grunde nach BAföG förderfähig ist. Bis zu dieser Befreiung besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch nach dem SGB II.

 Hinweise:

Hat der Schüler auch in den letzten 2 bzw. 3 Schulhalbjahren wegen des Alters keinen Anspruch auf BAföG (§ 10 Abs. 3 BAföG), besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Alg II (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II).
Ersteller: SP II 21 - NBN