Anliegen:
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Anlässlich der Antragstellung auf Leistungen nach dem
SGB II legt ein Schüler eines Abendgymnasiums einen BAföG-Ablehnungsbescheid
vor. Danach besteht ein BAföG-Anspruch erst in den letzten 3 Schulhalbjahren
- bei Abendrealschulen in den 2 Schulhalbjahren (vgl. auch TZ 2.1.11 +
2.1.12 der BAföGVwV zu § 2 BAföG), weil er in dieser Zeit vor der
Reifeprüfung von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit
befreit ist. Ist bis zum Beginn der letzten 2 bzw. 3 Schulhalbjahre in der
Abendrealschule bzw. dem Abendgymnasium die Gewährung von Alg II möglich? |
Antwort:
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Entsprechend § 2 Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung
nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im
Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Auszubildende ist für die letzten 2
bzw. 3 Schulhalbjahre nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 BAföG von der
Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit befreit, da davon auszugehen
ist, dass die Ausbildung die Arbeitskraft in den genannten Zeiträumen voll
in Anspruch nimmt. Dieser Zeitraum ist in den jeweiligen Landesvorschriften
geregelt. Einzelheiten dazu können bei der örtlichen BAföG-Stelle erfragt
werden.
Nur während der Befreiung von der Verpflichtung zur Ausübung einer
Berufstätigkeit in den letzten 2 bzw. 3 Schulhalbjahren sind die Leistungen
gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, da die Ausbildung erst dann dem
Grunde nach BAföG förderfähig ist. Bis zu dieser Befreiung besteht bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch nach dem SGB
II. |
Hinweise:
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Hat der Schüler auch in den letzten 2 bzw. 3
Schulhalbjahren wegen des Alters keinen Anspruch auf BAföG (§ 10 Abs. 3
BAföG), besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch in diesem
Zeitraum ein Anspruch auf Alg II (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB II). |