Kinderbetreuungszuschlag nach dem BAföG

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10059 22.01.08 25.07.11  

 Anliegen:

Mit dem 22. BAföG - Änderungsgesetz wurde ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG eingeführt. Wie ist dieser Zuschlag im Rahmen des SGB II zu berücksichtigen?

 Antwort:

Für Personen, die mit mindestens einem Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf nach dem BAföG um 113 € für das erste und um 85 € für jedes weitere Kind. Ein Anspruch auf diesen Kinderbetreuungszuschlag besteht jedoch nur, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht. Von Leistungen nach dem BAföG z.B. wegen Alters ausgeschlossene Personen erhalten auch diesen Zuschlag nicht. Für einen Anspruch auf diesen Zuschlag müssen diese Personen allerdings nicht alleinerziehend sein.

Auswirkungen auf den Anspruch nach dem SGB II:

Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Nach § 27 Abs. 2 SGB II können Auszubildende Leistungen für den Mehrbedarf bei Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II erhalten. Dieser soll zusätzliche Aufwendungen für Kontaktpflege, gelegentliche Dienstleistungen Dritter, einen erhöhten Bedarf an Spielzeug und Unterhaltung für die Kinder und einen verteuerten Einkauf wegen der verringerten Beweglichkeit des Alleinerziehenden, abdecken.

Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG soll es hingegen den Auszubildenden erleichtern, Ausbildung und Elternschaft miteinander zu verbinden und die Ausbildung ohne zeitliche Verzögerung fortzusetzen und abzuschließen. Daher soll der Zuschlag insbesondere die Möglichkeit eröffnen, Dienstleistungen für die Betreuung des Kindes auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen (z.B. in den Abendstunden oder am Wochenende) in Anspruch zu nehmen.

Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG deckt keinen der in § 21 Abs. 3 SGB II umfassten Bedarfe.

Demnach ist der Alleinerziehendenmehrbedarf bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann zu gewähren, wenn ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG in die Berechnung der Ausbildungsförderung einbezogen worden ist.

Gleiches gilt hinsichtlich der Berufausbildungsbeihilfe (BAB), wenn Kinderbetreuungskosten (130 Euro pro Kind) bei der Bedarfsberechnung der BAB berücksichtigt werden (§ 68 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Der Kinderbetreuungszuschlag wird als zweckbestimmter Teil der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen auf den Bedarf der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - NBN