Leistungsausschluss von Ausländern – Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10060 11.04.08 25.07.11  

 Anliegen:

Wird ein Antragsteller aus dem europäischen Ausland, der zur Arbeitssuche nach Deutschland eingereist ist und einen Monat nach seiner Einreise eine geringfügige Beschäftigung auf 400 € - Basis aufnimmt, vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II erfasst?

Falls der Leistungsausschluss nicht greift, ist der Sachverhalt anders zu beurteilen, wenn nur ein Verdienst von 100 € erzielt wird?

 Antwort:

Unionsbürger dürfen sich bis zu drei Monate ohne jegliche Bedingungen im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten. Während dieses voraussetzungslosen Aufenthalts sind sie jedoch generell von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II). Dieser Leistungsausschluss greift jedoch nicht mehr, wenn sie eine abhängige oder selbständige Tätigkeit ausüben (Umkehrschluss).

Üben sie eine abhängige Beschäftigung aus, haben sie ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative FreizügG/EU). Der Arbeitnehmerstatus eröffnet ihnen den Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II.

Nach Auffassung des EuGH ist als Arbeitnehmer anzusehen, wer eine "echte und tatsächliche Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" ausübt. Außer Betracht bleiben lediglich "Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen".

Eine Tätigkeit mit einem Verdienst von 400 € kann nicht als „völlig untergeordnet und unwesentlich“ angesehen werden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 – L 14 B 963/06 AS ER). Der Arbeitnehmer wird nicht vom Leistungsausschluss erfasst.

Bei einem Verdienst von 100 € monatlich kann hingegen davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die als "untergeordnet und unwesentlich" zu betrachten ist. In diesem Fall liegt während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II vor.

Ab dem vierten Monat richtet sich der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.

Beachte: Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II findet allerdings dann keine Anwendung auf Ausländer, welche sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen berufen können. Gleiches gilt für den Ausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthaltes (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II).  

 Hinweise:

 WDB-Eintrag 10066 zu § 7 SGB II
Ersteller: SP II 21 - BHM