Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10061 13.01.09    

 Anliegen:

Mit dem Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz ist zum 01.01.2009 § 18a AufenthG eingeführt worden.
Danach können bisher Geduldete einen Aufenthaltstitel u. a dann erhalten, wenn sie im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben .

Können diese Personen Alg II beanspruchen oder sind sie ebenfalls nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, analog denjenigen, die einen Titel nach § 16 Abs. 4 AufenthG haben?

 Antwort:

Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG können einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Insbesondere dann, wenn das aus der Beschäftigung erlangte Einkommen nicht bedarfsdeckend ist.

Wird eine nach § 18a aufenthaltsberechtigte Person arbeitslos und besteht der Aufenthaltstitel weiterhin, so kann sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Der Aufenthaltstitel wird zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 18a AufenthG ist die Ausübung einer Beschäftigung oder das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes Voraussetzung. Damit ergibt sich das Aufenthaltsrecht nicht zum Zweck der Arbeitssuche und die Person ist nicht aufgrund § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Damit unterscheidet sich ein Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG maßgeblich von dem nach § 16 Abs. 4 AufenthG.
Ein Titel nach § 16 Abs. 4 AufenthG wird Studenten erteilt, damit sie sich im Anschluss an ihr Studium in Deutschland aufhalten können und eine Beschäftigung suchen können. Ihr Aufenthaltsrecht ergibt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche, was gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt.

 Hinweise:

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG berechtigt zunächst zur Ausübung einer der Ausbildung angemessenen Beschäftigung. Nach zweijähriger Ausübung einer solchen Beschäftigung, berechtigt der Aufenthaltstitel zur Ausübung jeder Beschäftigung.
Ersteller: SP II 21 - SBN