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| § 7 | 10062 | 14.01.09 |
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Zum Nachweis ihrer Eigenschaft erhalten Spätaussiedler
gem. § 15 BVFG eine Bescheinigung. Erfahrungsgemäß erfolgt die Ausstellung dieser Bescheinigung aufgrund der Prüfungen des BVA einige Zeit nach der Zuweisung zu einem Wohnort. Haben Spätaussiedler nach Einreise und bis zum Erhalt dieser Bescheinigung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder greift in diesem Fall der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II? |
Antwort: |
Das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler beginnt mit der
Beantragung der Aufnahme als Spätaussiedler über eine deutsche
Auslandsvertretung vom Herkunftsgebiet aus. Der Aufnahmeantrag wird vom
Bundesverwaltungsamt (BVA) geprüft. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das BVA den Antragstellern den Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG und bestätigt damit die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger. Mit dem Aufnahmebescheid können sie zur dauerhaften Wohnsitznahme nach Deutschland einreisen. Spätaussiedler, die einen Aufnahmebescheid besitzen und in den Aufnahmebescheid einbezogene Verwandte, sind ab dem Zeitpunkt der Einreise mit der Absicht der dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG. Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sie allerdings noch nicht. Sie gelten dennoch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Ausländer im Sinne des AufenthG. Gem. § 2 Abs. 1 AufenthG ist derjenige Ausländer, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. GG ist. Somit sind sie auch von den besonderen Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer im SGB II nicht umfasst. In der Folge können Spätaussiedler mit der Zuweisung zu einem Wohnort - denn ab diesem Zeitpunkt begründen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) - und bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben sie gem. § 7 StAG mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG. Für den Leistungsanspruch nach dem SGB II ist dies unerheblich. |
Hinweise: |
Ergänzend hierzu WDB- Eintrag 10005 zu § 7 |
| Ersteller: | SP II 21 - SBN |