Flüchtlinge aus dem Irak mit Aufenthaltszusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG

 

Paragraph:

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Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10063 18.02.09    

 Anliegen:

Haben irakische Flüchtlinge, die eine Aufenthaltszusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG - aber keinen Aufenthaltstitel - besitzen, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II? Wenn ja, auch für die ersten drei Monate des Aufenthalts?

 Antwort:

Die Aufenthaltszusage ist in ihrer Wirkung mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vergleichbar. Sie berechtigt zur Einreise nach Deutschland und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

§ 7 Abs. 1 S. 3 SGB II findet entsprechende Anwendung auf eine Aufenthaltszusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG und die Betroffenen sind nicht vom Ausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthaltes umfasst.

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen besteht demnach ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dies gilt auch für die ersten drei Monate des Aufenthaltes.
   
Ersteller: SP II 21 - SBN