Paragraph: |
Nr.: |
Eingestellt am: |
Geändert am: |
Gültig bis: |
|||
| § 7 | 10063 | 18.02.09 |
Anliegen: |
Haben irakische Flüchtlinge, die eine Aufenthaltszusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG - aber keinen Aufenthaltstitel - besitzen, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II? Wenn ja, auch für die ersten drei Monate des Aufenthalts? |
Antwort: |
Die Aufenthaltszusage ist in ihrer Wirkung mit einem
Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes
vergleichbar. Sie berechtigt zur Einreise nach Deutschland und zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit. § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II findet entsprechende Anwendung auf eine Aufenthaltszusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG und die Betroffenen sind nicht vom Ausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthaltes umfasst. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen besteht demnach ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dies gilt auch für die ersten drei Monate des Aufenthaltes. |
| Ersteller: | SP II 21 - SBN |