„Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 Abs.1 S. 5 FreizügG/EU

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 7 10064 20.07.09 19.10.10  

 Anliegen:

Eine rumänische Staatsangehörige ist als Opfer von Menschenhandel nach Deutschland gekommen und hält sich nun aufgrund ihres Rechts auf Freizügigkeit rechtmäßig in Deutschland auf. Sie ist im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung und stellt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.

Können Leistungen nach dem SGB II beansprucht werden? Wenn ja, auch während der ersten drei Monate des Aufenthalts?

 Antwort:

Der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthalts greift hier nicht.

 

Die Antragstellerin besitzt zwar keinen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG, dennoch ist sie denjenigen gleichzustellen. Die „Meistbegünstigtenklausel“ in § 11 Abs. 1 Satz 5 FeizügG/EU bestimmt, dass das AufenthG immer dann Anwendung findet, wenn es im Einzelfall eine bessere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU, so dass es nicht zu einer nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässigen Schlechterstellung von Unionsbürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen kommen kann. Ob eine Rechtsstellung nach dem AufenthG günstiger ist, dürfte davon abhängen, ob sie in Bezug auf diese Gegenstände im Vergleich zur Rechtsstellung nach dem FreizügG/EU zeitlich, räumlich oder in sonstiger Weise zusätzliche Rechte vermittelt, wie das möglicherweise nach § 25 AufenthG der Fall sein kann.

 

EU-Bürger genießen unbegrenztes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Hinsichtlich des berechtigten Aufenthalts liegt hier also keine Besserstellung nach dem AufenthG vor. Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten sind jedoch im Recht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt. Als Rumänin benötigt sie für die Aufnahme einer Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis. Diese könnte ihr grundsätzlich nur unter einer Vorrangprüfung erteilt werden.

 

Als Opfer von Menschenhandel gewährt ihr jedoch ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a AufenthG prinzipiell einen Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung. Voraussetzung ist die Aufnahme in ein polizeiliches Zeugenschutzprogramm oder eine Maßnahme nach dem „Kooperationskonzept zwischen fachberatungsstellen und Polizei für den Schutz von Opferzeugen von Menschenhandel“. Das FreizügG/EU sieht einen solchen Aufenthaltsgrund nicht vor, daher wird ihr bei analoger Anwendung des AufenthG ein besserer Rechtsstatus vermittelt. Damit liegt durch die Gleichstellung „fiktiv“ ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG vor.

 

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 findet Satz 2 Nr. 1 (dreimonatiger Leistungsausschluss) für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG keine Anwendung. Leistungsanspruch besteht somit bei Vorlage aller sonstigen Voraussetzungen bereits auch innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthaltes. 
   
Ersteller: SP II 21 - HRW