Werkstatt für behinderte Menschen ggf. Kostenträger nach dem SGB XII

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 8 10011 03.12.2004 15.08.2011

 Anliegen:

Wie verhält es sich, wenn für eine  leistungsberechtigte Person Leistungsfähigkeit nur für eine Werkstätte für behinderte Menschen festgestellt wird und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen? Wer ist dann Kostenträger des Verfahrens auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? Aufgrund welcher Rechtsgrundlage (SGB XII?) wird die Teilnahme dort finanziert? Spielt hierbei ggf. auch die Grundsicherung für Behinderte eine Rolle?

 Antwort:

1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des behinderten Menschen:

Wenn für eine leistungsberechtigte Person Leistungsfähigkeit für eine Werkstätte für behinderte Menschen festgestellt wurde, liegt keine Erwerbsfähigkeit (mehr) vor. Die Leistungen nach dem SGB II sind einzustellen, sofern die Person nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist. Sie gehört nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gem. §§ 7, 8 SGB II und ist auf Leistungen nach dem SGB XII zu verweisen.

Anspruch auf Sozialgeld nach § 23 SGB II besteht, soweit der behinderte Mensch als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhält.


2. Kostenträger für die Leistungen zur Teilhabe:

Werden besondere Leistungen zur Teilhabe durch den Rehabilitationsträger gezahlt, sind diese ggfs. auf die SGB II/SGB XII - Leistungen anzurechnen, wenn sie der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen (z.B. Ausbildungsgeld). Die Kostenerstattung umfasst u.a. auch den Kostenersatz für die Werkstätten vom jeweiligen Reha-Träger:

a) Kostenträger für die Leistungen zur Teilhabe im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 42 Abs. 1 SGB IX):

Sofern kein anderer Leistungsträger gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 - 4 SGB IX zuständig ist, erbringt die Agentur für Arbeit die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.

b) Kostenträger für die Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsbereich (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX):

Bei den Leistungen im Arbeitsbereich ist der Leistungsträger nach dem SGB XII zuständig. Gemäß § 56 SGB XII kann Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte geleistet werden.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - NBN