Erwerbsfähigkeit trotz Beschäftigungsverbot nach MuSchG

 

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Gültig bis:

  § 8 10013 08.02.05 .06.12.2005 .

 Anliegen:

Liegt trotz Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II vor?

 Antwort:

Das individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG wird wegen der Besonderheiten des Arbeitsplatzes ausgesprochen. Dabei wird durch ein ärztliches Attest die Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Mutter und Kind bescheinigt. Der Arbeitgeber hat die Befugnis, der Arbeitnehmerin eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Diese muss jedoch zumutbar sein.

Nach der weit gefassten Definition des § 8 Abs. 1 SGB II ist bereits derjenige als erwerbsfähig anzusehen, welcher die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung lehnt sich an die Bestimmungen der Rentenversicherungsträger an. Danach ist Erwerbsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn der Hilfebedürftige wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ist keine Entscheidung zur Erwerbsfähigkeit der Schwangeren. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Schwangere in absehbarer Zeit - nach dem Ende der Schwangerschaft - eine Tätigkeit aufnehmen darf.

Somit liegt auch während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II vor.

 

 Hinweise:

N-3101-310105-§ 8
Ersteller: ERL