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| § 8 | 10014 | 23.03.2005 | 15.08.2011 |
Anliegen: |
Wie ist zu verfahren, wenn ein laufender Alg II - Leistungsbezug
besteht und sich herausstellt, dass Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen nicht
vorliegt? Die entsprechende Frage - "Können Sie mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen?" wurde bei Antragstellung mit "ja" beantwortet. |
Antwort: |
Im Regelfall wird dem Hilfebedürftigen nicht vorgeworfen werden
können, er habe die Bewilligung durch grob fahrlässig unrichtige Angaben herbeigeführt
oder er hätte die Rechtswidrigkeit der Bewilligung erkennen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 3
SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III, § 40 Abs.1 Nr. 1 SGB II.) Eine Rücknahme der Bewilligung
für die Vergangenheit scheidet daher aus. Eine Rücknahme für die Zukunft wird in der Regel mangels Vermögensdisposition möglich sein (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Ein Vertrauensschutz wird auch deshalb nicht vorliegen, weil alternative Ansprüche nach dem SGB XII bestehen. Dies gilt auch im Falle einer vollen Erwerbsminderung, wenn kein Rentenanspruch besteht. Der Hilfebedürftige ist an den Sozialhilfeträger zu verweisen. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 3 SGB X ist zu prüfen. Könnte ein Rentenanspruch bestehen, ist der Hilfebedürftige zur Rentenantragstellung aufzufordern. Eine Rücknahmeentscheidung wird bis zur Entscheidung des RVT nicht getroffen. Ein Erstattungsanspruch ist dem RVT nach § 104 SGB X anzuzeigen und die Leistung ist weiter zu zahlen. Widerspricht der Sozialhilfeträger der Feststellung der Agentur so ist gem. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II die Zahlung durch den SGB II-Träger wieder aufzunehmen. Dem zuständigen RVT sind Ansprüche gem. § 102 SGB X anzuzeigen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |