Bedarfsermittlung in sog. Mischhaushalten (SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger)

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 9 10001 15.12.05 05.10.11  

 Anliegen:

Der (Ehe-) Partner der leistungberechtigten Person hat Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Nach welcher Vorschrift ist für ihn der (fiktive) Bedarf zu ermitteln (SGB II oder SGB XII)?

 Antwort:

Leben erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit dauerhaft erwerbsgeminderten Ehe-(Partnern) in sog. Mischhaushalten zusammen, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst sowie der nicht dauernd getrennt lebende Partner. Dabei ist es unerheblich, ob der Partner erwerbsfähig ist oder nicht und ob der Partner überhaupt dem Grunde nach anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II ist.

Erhält der dauerhaft erwerbsgeminderte Partner Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, ist gemäß § 42 i.V.m. § 28 SGB XII und § 3 der Regelsatzverordnung (RSV) beim Partner der Mischregelsatz von 90 v.H. des Eckregelsatzes zugrunde zu legen. Der Bedarf nach dem SGB XII entspricht daher dem Bedarf nach dem SGB II (90 v.H. der Regelleistung).

§ 3 RSV unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Haushaltsvorstand (100 v.H. des Eckregelsatzes) und Haushaltsangehörigen (ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 v.H. des Eckregelsatzes). Wer Haushaltsvorstand ist, hängt davon ab, wer die Generalkosten des Haushalts trägt. Der Differenzbetrag in Höhe von 20 v.H. (des Eckregelsatzes) zwischen dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem maßgeblichen Regelsatz für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen dient der Abdeckung der Generalkosten eines Haushaltes, das heißt der Bestreitung der zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen (OVG Lüneburg 12. Senat, Urteil vom 16. Juni 2004, Az 12 LC 67/04).
Tragen beide (Ehe-) Partner die Generalkosten zusammen, so ist die Differenz zwischen dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem Regelsatz für den Haushaltsangehörigen je nach Höhe ihrer Beteiligung unter den Partnern aufzuteilen (so schon BVerwG 15, 306). Damit erhalten beide (Ehe-) Partner jeweils 90 v.H. des Eckregelsatzes.

Bei einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II lebt, welcher seinerseits gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Regelleistung von 90 v.H. erhält, muss daher ebenfalls der Mischregelsatz von 90 v.H. des Eckregelsatzes zugrunde gelegt werden.

Dies ergibt sich auch daraus, dass bei dem Arbeitslosengeld II beziehenden (Ehe-) Partner mit dem Anteil von 90 v.H. der Regelleistung bereits 10 v.H. der Generalkosten des Haushalts abgedeckt sind (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Im Ergebnis erhält eine Haushaltsgemeinschaft aus zwei Partnern, unabhängig davon, welche bedarfsgeprüfte Leistungen sie erhalten, zusammen 180 v.H. des Regelsatzes.

Sollte der erwerbsgeminderte Partner Leistungen nach dem SGB XII lediglich in Höhe von 80 v.H. der Regelleistung erhalten, ist die BG dahingehend zu beraten, höhere Leistungen unter Hinweis auf die vorgenannten Grundsätze beim SGB XII-Träger zu beantragen. Eine "Aufstockung" der Leistungen an den EHB auf 100 v.H. der Regelleistung ist nicht möglich.

 Hinweise:

 
Ersteller: S 11 - BHM