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| § 9 | 10024 | 02.11.04 | 05.10.11 |
Anliegen: |
Ein 30 jähriger Sohn lebt in einer Haushaltsgemeinschaft mit begüterten Eltern. In welcher Form kann die gesetzliche Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II widerlegt werden? Reicht eine einfache Erklärung aus? Welche Anforderungen sind an diese Erklärung zu stellen? Ist das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen? Besteht ein Anspruch auf Alg II? |
Antwort: |
Es ist
anhand der "Anlage Haushaltsgemeinschaft" (Anlage HG) zu überprüfen, welche
Leistungen er tatsächlich von seinen Angehörigen erhält. Diese sind gemäß §
9 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Die Anrechnung von Verpflegung im Rahmen der Unterhaltsvermutung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V nicht möglich. Besteht eine Unterhaltsvermutung im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II, aufgrund der Angaben in der Anlage HG, so muss den Eltern jedoch gestattet sein, diesen vermuteten Unterhalt durch Naturalleistungen zu erbringen. Kommen die Eltern für die Verpflegung auf, wäre diese in Höhe der bisherigen Regelung (35 % des Regelbedarfs) von dem ermittelten „Unterhaltsbetrag“ in Abzug zu bringen.
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Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - SBN |