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| § 9 | 10032 | 20.01.05 | 05.10.11 |
Anliegen: |
Ein Ü 25 (leistungsberechtigte Person) wohnt bei seinen
Eltern. In der "Anlage zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit
bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (Anlage HG )" wird die Frage, ob
die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person (eLb) Unterstützung
erhält, mit "nein" beantwortet. Sind diese Angaben ausreichend oder bedarf
es einer weiteren Prüfung? Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Vater (Mieter) Leistungen nach dem SGB II beantragt und die o. g. Frage mit "nein" beantwortet? |
Antwort: |
Ob die Beantwortung der Fragen mit "nein" akzeptiert
werden kann, richtet sich nach dem Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs des
eLb gegenüber den Angehörigen in der Haushaltsgemeinschaft. Die
Unterhaltspflicht richtet sich nach §§ 1601 ff BGB vgl. auch Hinweise zu § 9
SGB II. Besteht eine Unterhaltspflicht, kann die Antwort mit "nein" nicht akzeptiert werden. Es wird im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Angehörigen vermutet, dass der eLb in angemessenem Umfang unterstützt wird. Welche Unterstützung den Verwandten zumutbar ist, muss entsprechend den Hinweisen zu § 9 SGB II berechnet werden. Ist der Angehörige der leistungsberechtigten Person rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung (Antwort "nein") aus, wenn keine anderen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen. Ist der Angehörige des eLb Mieter der gemeinsamen Wohnung, kann die Antwort des eLb mit "nein" ohne weitere Angaben nicht akzeptiert werden. Es ist zunächst davon auszugehen, dass der eLb tatsächliche Unterstützung in Form von Unterkunft, Heizung etc. erhält. Im o.g. zweiten Beispiel ist der Vater Antragsteller und zugleich Mieter. Er wird daher in aller Regel den Unterkunftsanteil für den Ü 25 nicht aufbringen können. Die Antwort "nein" ist insofern grds. plausibel. |
Hinweise: |
| Ersteller: | 2nd Level Leistung |