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| § 9 | 10034 | 18.10.05 | 05.10.11 |
Anliegen: |
Ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, lebt mit seiner Mutter in einem Haushalt. Es hat 50.000 € von seinem
verstorbenen Vater geerbt.
Das Geld wird vor Antragstellung so angelegt, dass die Zinsen gleich wieder dem Vermögen zugeschlagen werden. Greift in diesen Fällen die Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II hinsichtlich des die Freibeträge übersteigenden Vermögens? |
Antwort: |
Nach der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die aus ihrem Einkommen und
Vermögen ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht zur BG.
Allerdings findet § 9 Abs. 5 SGB II grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn
die Kinder aus dem Einkommen und Vermögen den eigenen Lebensunterhalt
bestreiten können und diese Kinder mit Verwandten oder Verschwägerten in
einer Haushaltsgemeinschaft leben. Zu klären ist in diesem Zusammenhang aber
die Frage, ob – und inwieweit – von dem Kind erwartet werden kann, dass es
mit dem Einkommen oder Vermögen die Mutter unterstützt.
Nach § 7 Abs. 2 der AlgII-V ist im Falle des § 9 Abs. 5 SGB II Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen ist. Soweit das Vermögen des Kindes die üblichen Freibeträge übersteigt, ist insbesondere § 12 Abs. 3 SGB II zu beachten. Bei einem Kind wird bei einer solchen Entscheidung aber stets zu berücksichtigen sein, dass dieses nach § 1602 BGB sogar dann von seinen Eltern Unterhalt verlangen kann, wenn es Vermögen hat und die Einkünfte aus seinem Vermögen zum Unterhalt nicht ausreichen. Zudem wird zu berücksichtigen sein, aus welcher Quelle das vorhandene Vermögen stammt. Soweit das Vermögen aus der Zahlung einer Lebensversicherung eines verstorbenen Elternteils stammt, liegt die Vermutung einer besonderen Härte der Verwertung zumindest nahe. Im Bereich der Berücksichtigung von Einkommen über die Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II können auch vom Kind Leistungen erwartet werden. Hier gilt die Regelung des § 1 Abs. 2 AlgII-V, nach der Einnahmen in der Regel nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrages des nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen KdU nicht überschreiten; darüber hinaus bleiben 50 Prozent der übersteigenden Einnahmen ohne Berücksichtigung. Auf Grund dieser Regelung dürfte sich daher nur bei außerordentlich hohen Einkünften, Unterhalts- oder Rentenzahlungen die Vermutung einer Unterstützung ergeben. Die Vermutung des Unterhaltes kann durch Gegenbeweis widerlegt werden. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht in diesem Beispiel nicht. |
Hinweise: |
Zum Widerlegen der Vermutung vgl. Kapitel 1.3.2.5 der Hinweise zu § 9 |
| Ersteller: | S 11 - NBN |