Prüfung der Hilfebedürftigkeit auf Grund von Postrückläufen

 

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  § 9 10036 07.02.06 05.10.11  

 Anliegen:

Ein an die leistungsberechtigte Person gerichtetes Schreiben kommt mit dem Vermerk "unzustellbar" zurück oder das Jobcenter wird mittels Anschriftenbenachrichtigungskarte (ABK) über die neue Adresse informiert.

Wie kann geprüft werden, ob Hilfebedürftigkeit noch vorliegt?

 Antwort:

Fragestellungen zur Prüfung von Auswirkungen auf den Leistungsbezug:

- Kosten der Unterkunft: Wie hoch sind die Kosten der neuen Unterkunft? Wann wurde umgezogen? Sind KdU überzahlt? Die Einstellung der Zahlung der KdU ist ggf. gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III zu prüfen. Hierüber entscheidet der kommunale Träger.

- Zuständigkeit: Hat sich die Zuständigkeit geändert? Ggf. Abgabe an zuständigen Leistungsträger. - Warum wurde umgezogen? War Aufnahme einer Beschäftigung Grund für den Umzug; Überzahlung prüfen. Wurde gar nicht umgezogen, sondern handelt es sich bei der bekannten Anschrift lediglich um eine Scheinwohnung (Verschleierung einer eheähnlichen Gemeinschaft)?

- Höhe des Regelbedarfs: Ist nur eine Person der BG umgezogen, Prüfung des Anspruchs der Rest-BG. Leistungen für den Regelbedarf der ausgezogenen Person wird noch gezahlt; Änderung der Höhe des Regelsatzes aufgrund veränderter Verhältnisse in der BG? Wegfall Mehrbedarf „allein erziehend“ bei Auszug eines Kindes? Ist Person in „neue“ BG gezogen, deren Anspruch prüfen. Evtl. wurde dort eine eheähnliche Gemeinschaft gegründet.

- Sanktion gem. § 31 SGB II: Liegt ein Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung vor? Liegt ein Verstoß gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vor, ist der Eintritt einer Sanktion zu prüfen.

- Ordnungswidrigkeit: Ist wegen des nicht mitgeteilten Umzugs eine Überzahlung eingetreten, ist zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

 Hinweise:

Siehe Hinweise zu § 9 (Rz. 1a)
Ersteller: S 11 - NBN