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| § 9 | 10040 | 24.10.06 | 05.10.11 |
Anliegen: |
Bei der Prüfung von Einkommen von Verwandten/Verschwägerten kommt es bei der Berechnung des Freibetrags zu Problemen, da in den Hinweisen zu § 9 Abs. 5 SGB II nur von einem Einkommensbezieher ausgegangen wird. Wie ist der Freibetrag bei zwei Einkommensbeziehern zu berechnen? |
Antwort: |
Bei zwei Einkommensbeziehern ist ein Freibetrag in Höhe des zweifachen Betrages des nach § 20 Abs. 2 S. 1 maßgebenden Regelbedarfs zu gewähren (§ 1 Abs. 2 Alg II - V).
Beispiel:
Die Antragstellerin (26 Jahre) lebt in einer Haushaltsgemeinschaft mit Ihren Eltern und dem minderjährigen Bruder. Beide Eltern erzielen Einkommen (Mutter: 1.000,00 €, Vater: 1.400,00 €; beide Einkommen sind bereinigt). Neben dem Kindergeld in Höhe von 184,00 € für ihren Bruder verfügt die Familie über kein weiteres Einkommen. Die Mietkosten betragen 600,00 €.
Die Erstattung von Unterkunftskosten wird von der Antragstellerin nicht beantragt, weil sie mietfrei bei ihren Eltern wohnt.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
1. Eigenbedarf der Familie ohne die Antragstellerin
Vater 364,00 x 2 = 728,00 Mutter 364,00 x 2 = 728,00 minderj. Kind 287,00 ./. 184,00) 103,00 _______________________________________________ 1.559,00 Miete 600,00 _______________________________________________ Freibetrag 2.159,00
Einkommen des Vaters 1.400,00 Einkommen der Mutter 1.000,00 _______________________________________________ Gesamteinkommen 2.400,00 ./. Freibetrag 2.159,00 _______________________________________________ 241,00 davon anrechenbar (50vH) 120,50 anzurechnendes Einkommen 120,50
2. Bedarf der Antragstellerin
Regelleistung 364,00
anrechenbare Leistung des Angehörigen 120,50 Versicherungspauschale 30,00 90,50
_______________________________________________ Leistungsanspruch 273,50 ========================================== |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - HRW |