Sonstiges: |
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| MI02 | 10027 | 01.07.08 | 29.09.11 |
Anliegen: |
Ein jugendlicher nicht ausbildungsreifer Leistungsberechtigter beginnt ein FSJ. In der EV war dies als freiwillige Option vereinbart. Ihm könnte ein für 6 Monate befristetes Aushilfsarbeitsverhältnis angeboten werden. Soll auf den Abbruch des FSJ hingewirkt werden? |
Antwort: |
In Abstimmung des BMAS mit dem BMFSJF sind eLb während
der Teilnahme an Jugendfreiwilligendiensten nach dem
Jugendfreiwilligendienstgesetz nicht verpflichtet, eine Arbeit oder
Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Das Ziel des Jugendfreiwilligendienste, zu denen das FSJ und FÖJ gehören, ist die Förderung der Bildungsfähigkeit von Jugendlichen. Die Ausbildungs- und Berufschancen junger Männer und Frauen sollen gestärkt werden. Im Verhältnis von § 3 Abs. 2 SGB II zu & 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II steht der Vermittlung in eine Aushilfsstelle ein wichtiger Grund entgegen. Bereits ca. ½ Jahr vor Abschluss des FSJ sollte jedoch mit des Ausbildungssuche begonnen werden. Hierzu sind in der EV entsprechende Vereinbarungen zu treffen. |
Hinweise: |
| Ersteller: | SP II 21 - KST |