Zuschlag - Abzweigung

 

Sonstiges:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  SGB I 10005 21.10.04 21.12.10 31.12.10

 Anliegen:

Ist eine Abzweigung nach § 48 SGB I des Zuschlags (§ 24 SGB II) möglich? Falls ja, ist bei der Ermittlung des Abzweigungsbetrages der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle* zu berücksichtigen?

 Antwort:

Bei der Abzweigung handelt es sich um eine belastende Ermessensvorschrift. Daher hat vor einer Entscheidung eine Anhörung nach § 24 SGB X stattzufinden. Die Ermessensausübung ist in dem sich anschließenden VA zu begründen. 

Da es sich bei dem Zuschlag um eine laufende Geldleistung handelt, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient, ist eine Abzweigung in Höhe eines „angemessenen“ Betrags möglich (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I). 

Dem Unterhaltspflichtigen muss als Eigenbedarf ein Betrag verbleiben, der seine Existenz sichert. 

Soweit noch kein Unterhaltstitel vorliegt, sind im Regelfall die Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte zu berücksichtigen. Dabei sind die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern oder diesen gleichgestellten beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle* zurzeit 770 Euro. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt der notwendige Eigenbedarf 900 Euro. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern beträgt 1.100 Euro. (Bsp: RL 359 + KdU 350 + Zuschlag 160 = 869 - Eigenbedarf 770 = 99 Abzweigung) 

Sofern ein Unterhaltstitel vorliegt, sind die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht weiter zu prüfen. In diesem Fall richtet sich der zu belassende Eigenbedarf nach § 850d ZPO (BSG vom 17.3.2009 Az. B 14 AS 34/07 R). Hiernach ist dem Unterhaltspflichtigen der notwendige Bedarf nach den Regelungen des SGB II zu belassen. (Bsp: RL 359 + KdU 350 + Zuschlag 160 = 869 - RL 359 - KdU 350 = 160 Abzweigung) 

Im Regelfall kommt daher lediglich eine Abzweigung bis zur Höhe des Zuschlages nach § 24 SGB II in Frage. Eine Mehraufwandsentschädigung oder ein Einstiegsgeld sind nicht abzweigbar, da es sich hierbei um zweckbestimmte Leistungen handelt und nicht -wie von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I gefordert- um laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Abzweigung von Einkommensfreibeträgen, ist nicht möglich, weil diese bei der Bedarfsberechnung bereits berücksichtigt wurden.  

Bei der Abzweigung des Zuschlags ist im Rahmen der Ermessensausübung die besondere Situation des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen von dessen Leistungen etwas abgezweigt werden soll. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn die KdU nicht in vollem Umfang übernommen werden oder andere besondere Belastungen vorliegen. (Bsp: RL 359 + angem. KdU 350 + Zuschlag 160 = 869 - RL 359 - tats. KdU 450 = 60 Abzweigung)

 Hinweise:

*Die Düsseldorfer Tabelle wird hier nur beispielhaft genannt. Der Eigenbedarf/Selbstbehalt ist anhand der unterhaltsrechtlichen Leitlinie des für den Unterhaltspflichtigen zuständigen Oberlandesgerichtes zu ermitteln. Diese Leitlinien werden i. d. R. alle zwei Jahre erneuert, zuletzt 1/2010.

ACHTUNG: Diese Rechtslage ist nur bis zum 31.12.2010 gültig! Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) wird der § 24 SGB II zum 01.01.2011 aufgehoben.

Ersteller: SP II 21 - KSE