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| SGB I | 10014 | 08.10.09 |
Anliegen: |
Ist es möglich, dass
Leistungen nach dem SGB II an Einrichtungen nach §§ 67 ff. SGB XII im
wohlverstandenen Interesse nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I abgetreten werden? Wenn ja, in welchem Umfang ist eine Abtretung möglich? |
Antwort: |
Eine Abtretung im wohlverstandenen Interesse nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ist möglich. Das wohlverstandene Interesse (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) muss durch die Grundsicherungsstelle festgestellt werden. Erst mit der Feststellung wird die Übertragung wirksam. Die Bejahung des wohlverstandenen Interesses setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte dafür eine Gegenleistung erhält, durch die er zumindest einen gleichwertigen Vermögensvorteil erwirbt und die Übertragung mit dem Zweck der Sozialleistung im Einklang steht. Grundsätzlich können die Leistungen im Rahmen der Unterbringung in einer Einrichtung nach den §§ 67 ff SGB XII einen adäquaten Vorteil für die Abtretung darstellen. Durch die Abtretung darf jedoch kein Missverhältnis (Übersicherung) zwischen dem Umfang der Abtretung und den Leistungen durch die Einrichtung entstehen. Sollte eine solche Übersicherung vorliegen, ist die Abtretung unwirksam. Die Abtretungserklärung darf demnach nur diejenigen Teilansprüche nach dem SGB II enthalten, die durch die Leistungen der Einrichtung abgedeckt werden. Anderenfalls liegt die Abtretung nicht im wohlverstandenen Interesse und ist unwirksam. Welche Leistungsansprüche dies im Einzelnen sind, ist abhängig von der jeweiligen Einrichtung und den Leistungen, die erbracht werden. |
Hinweise: |
BSG vom 07.09.1988, AZ: 10 RKg 18/87; BSG vom 14.08.1984, AZ: 10 RKg 19/83 |
| Ersteller: | SP II 21 - KSE |